1.1 Diese AGB regeln die Beziehung zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden und finden Anwendung auf alle zwischen ihnen geschlossenen Verträge.
1.2 Armageddon Cooperation bietet dem Kunden diverse Dienstleistungen im Bereich der Webseitenerstellung und -entwicklung an, einschließlich Wartung und Pflege. Der konkrete Umfang der Dienstleistungen wird in Individualvereinbarungen zwischen den Parteien festgelegt.
1.3 Armageddon Cooperation schließt keine Verträge mit Verbrauchern oder Privatpersonen.
1.4 Armageddon Cooperation ist befugt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Dienstleistungen an Subunternehmer zu vergeben, die wiederum ihrerseits Subunternehmer beauftragen dürfen. In jedem Fall bleibt Armageddon Cooperation alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern es Armageddon Cooperation erkennbar ist, dass dieser Einsatz den berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
1.5 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeweils einen Ansprechpartner zu benennen, der den Auftrag begleitet und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
1.6 Abweichende AGB des Kunden werden von Armageddon Cooperation nur mit ausdrücklicher Zustimmung anerkannt.
Sofern der Kunde Armageddon Cooperation Texte, Bilder oder sonstige Inhalte bereitstellt, obliegt ihm die Verantwortung sicherzustellen, dass diese Inhalte keinerlei Verstöße gegen Rechte Dritter, wie etwa Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsnormen, aufweisen. Hierbei wird explizit darauf hingewiesen, dass Armageddon Cooperation aufgrund geltender Gesetze nicht befugt ist, Rechtsberatungsleistungen für den Kunden zu erbringen. Insbesondere ist Armageddon Cooperation weder dazu verpflichtet, noch in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke, wie beispielsweise Layouts, Grafiken oder Texte, auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht zu überprüfen. Markenrecherchen oder Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf bereitgestellte Werke des Kunden wird Armageddon Cooperation nicht durchführen. Sofern der Kunde spezifische Anweisungen im Hinblick auf das anzufertigende Werk erteilt, trägt er hierfür alleinige Verantwortung.
Im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Kunden ist dieser dazu verpflichtet, vollständige und korrekte Informationen, Daten und Werke, wie beispielsweise Impressumsdaten oder Grafiken, zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die ihm erteilten Weisungen im Einklang mit geltendem Recht stehen. Sofern nicht abweichend vereinbart, obliegt es dem Kunden, das Material zur Ausgestaltung von Webseiten und anderen Werken, wie etwa Grafiken oder Videos, selbst zu beschaffen und fristgerecht an Armageddon Cooperation zu übermitteln. Sollte der Kunde dieses Material nicht zur Verfügung stellen und darüber hinaus keine weiteren Vorgaben machen, behält sich Armageddon Cooperation vor, nach eigenem Ermessen Bildmaterial von gängigen Anbietern, wie beispielsweise Stockfoto-Dienstleistern, zu verwenden oder die betreffenden Teile der Webseite mit Platzhaltern zu versehen.
Sofern einzelne Auftragsbestandteile den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erfordern, verpflichten sich beide Vertragsparteien dazu, einen solchen Vertrag, der von Armageddon Cooperation bereitgestellt wird, vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
Armageddon Cooperation übernimmt keine Haftung für Verzögerungen oder Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die aufgrund einer verspäteten oder notwendigen Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen. Sollte der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß dieser Klausel nicht nachkommen, behält sich Armageddon Cooperation vor, dem Kunden den entstehenden Zusatzaufwand, wie beispielsweise Kosten für Stockfotos oder den Aufwand für deren Suche, in Rechnung zu stellen.
3.1 Sofern keine anderslautenden individuellen Vereinbarungen zwischen der Armageddon Cooperation und dem Kunden getroffen wurden, erfolgt die Erstellung der Webseite auf der Basis von agilen Methoden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in diesem Fall unberührt. Die Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
3.2 Gegenstand der Verträge zur Erstellung von Webseiten zwischen der Armageddon Cooperation und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten gemäß den technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Diese Verträge sind als Werkverträge im Sinne der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen, da die Armageddon Cooperation verpflichtet ist, ein Werk zu schaffen, welches aus der Erstellung der Webseite besteht. Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die Erstellung der Webseite zu zahlen, sobald das Werk vollständig und mangelfrei erbracht wurde.
3.3 Falls der Kunde bei der Erstellung der neuen Webseite Hosting-Dienstleistungen von einem Drittanbieter in Anspruch nimmt und nicht von der Armageddon Cooperation, übernimmt die Armageddon Cooperation keine Verantwortung für die Server, deren Konfiguration, die Datenleitungen oder die Abrufbarkeit der Webseite. Jegliche Verpflichtungen und Haftungen der Armageddon Cooperation beschränken sich ausschließlich auf die Erstellung und Entwicklung der Webseite selbst gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag.
3.4 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergütung für die Erstellung der Webseiten gemäß den individuellen Vereinbarungen zwischen der Armageddon Cooperation und dem Kunden festgelegt wird. Die hier genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich als Rahmenbedingungen und haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die gesetzlichen Vorschriften finden Anwendung, soweit sie nicht durch abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt werden.
3.6 Eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen durch die Armageddon Cooperation ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (wie Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) vollständig und in geeigneter Form vor Auftragsbeginn zur Verfügung stellt. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so behält sich die Armageddon Cooperation das Recht vor, dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Kunde hierdurch nicht von seiner Pflicht zur fristgerechten Lieferung der erforderlichen Daten entbunden wird. Der Kunde trägt allein das Risiko für eine verzögerte oder mangelhafte Lieferung von Daten. Sofern die Armageddon Cooperation aufgrund einer verspäteten oder unvollständigen Lieferung von Daten gezwungen ist, ihre Leistungen zu verschieben oder zu unterbrechen, entstehen dem Kunden hierdurch zusätzliche Kosten, welche von der Armageddon Cooperation in Rechnung gestellt werden können.
Die Armageddon Cooperation behält sich das Recht vor, das Projekt zu stoppen oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Lieferung der erforderlichen Daten nicht nachkommt. In einem solchen Fall bleiben die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Entgelts bestehen.
3.7 Sobald die Erstellung der Webseite durch die Armageddon Cooperation abgeschlossen ist, wird der Kunde zur Abnahme der Webseite aufgefordert. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung des Kunden, die ihm obliegt und deren Erfüllung er nicht ohne triftigen Grund verweigern darf. Die Abnahme der Webseite ist ein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags im Sinne der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, da sie die erfolgreiche Fertigstellung des vertraglich vereinbarten Werks dokumentiert. Die Armageddon Cooperation ist berechtigt, die Abnahme der Webseite vom Kunden schriftlich oder elektronisch zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich nach der Aufforderung durch die Armageddon Cooperation durchzuführen. Eine Verzögerung der Abnahme seitens des Kunden kann zu Verzögerungen bei der Fertigstellung des Werks führen und gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
3.8 Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, obliegt es der Armageddon Cooperation als Auftragnehmerin, die erstellten Webseiten für alle gängigen Browser in ihren jeweils aktuellen Versionen zu optimieren. Eine etwaige Optimierung für Mobilgeräte wird nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde und im Rahmen des Vertragsgegenstands vereinbart ist.
Die Armageddon Cooperation ist bemüht, sämtliche Leistungen im Rahmen der Auftragsdurchführung bestmöglich zu erbringen. Sofern die Parteien keine spezifischen Anforderungen hinsichtlich der Optimierung für Mobilgeräte vereinbart haben, besteht für die Armageddon Cooperation keine Verpflichtung zur Übernahme entsprechender Leistungen.
Sollte der Kunde die Optimierung für Mobilgeräte ausdrücklich vereinbart haben, so ist die Armageddon Cooperation bestrebt, die Leistungen bestmöglich zu erbringen. Dennoch kann die Armageddon Cooperation keine Garantie für eine vollumfängliche Optimierung für alle gängigen Mobilgeräte übernehmen, da dies unter anderem von den jeweiligen technischen Anforderungen und Gegebenheiten abhängt.
Somit obliegt es dem Kunden, etwaige Anforderungen an die Optimierung für Mobilgeräte im Rahmen der Vertragsverhandlungen klar und deutlich zu formulieren, um eine entsprechende Vereinbarung im Vertragswerk zu verankern.
3.9 Gemäß dem zwischen der Armageddon Cooperation und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag ergeben sich die im Einzelnen vereinbarten Leistungen. Der Kunde stellt zunächst eine Anfrage bei der Armageddon Cooperation mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte. Dabei obliegt es dem Kunden, gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos etc. festzulegen und zur Verfügung zu stellen.
Die Anfrage des Kunden stellt lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Armageddon Cooperation dar. Die Armageddon Cooperation prüft die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit und erstellt auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot.
Es liegt im Ermessen der Armageddon Cooperation, ob sie das Angebot abgibt oder nicht. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen der Armageddon Cooperation und dem Kunden zustande. Die Armageddon Cooperation behält sich das Recht vor, das Angebot ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.10 Die Armageddon Cooperation ist lediglich verpflichtet, die im individuellen Vertrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten sowie die Beschaffung von Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) oder die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind nur dann von der Armageddon Cooperation zu erbringen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde. Die Verantwortung für die Beschaffung und die Nutzung von Rechten, Tools und Zertifikaten sowie für die Erstellung von Dokumentationen liegt in der Verantwortung des Kunden, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Die Armageddon Cooperation übernimmt insoweit keine Haftung und ist nicht verpflichtet, diese Leistungen ohne individuelle Vereinbarung zu erbringen.
3.11 Der Kunde hat das Recht, nach vorheriger Anfrage auf die Entwicklungsseite zuzugreifen und Anpassungen vorzuschlagen, sofern diese im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs liegen. Derartige Anpassungen werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie von beiden Parteien in Textform (z.B. per E-Mail, Telefax o.Ä.) genehmigt werden. Im Übrigen ist die Armageddon Cooperation lediglich dazu verpflichtet, die im Vertrag aufgeführten Funktionen/Positionen zu entwickeln und die vereinbarten Dienstleistungen (z.B. Wartung) zu erbringen. Über den Umfang dieser Leistungen hinausgehende Anforderungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet.
Die Armageddon Cooperation behält sich das Recht vor, Änderungen oder Anpassungen abzulehnen, die nicht im Einklang mit dem ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang stehen oder technisch nicht realisierbar sind. In diesem Fall wird die Armageddon Cooperation den Kunden unverzüglich darüber informieren und gemeinsam mit ihm nach einer alternativen Lösung suchen.
Der Kunde erkennt an, dass die Armageddon Cooperation bei der Erstellung der Webseite im Rahmen des bestehenden Vertrags ihre professionelle Expertise und ihr Fachwissen einbringt und insofern das alleinige Entscheidungsrecht über die Wahl der Technologie, der Plattformen und der Methoden hat, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
Die Armageddon Cooperation haftet nicht für Schäden, die durch Änderungen oder Anpassungen entstehen, die vom Kunden ohne vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommen wurden oder die außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs liegen.
3.12 Das Angebot der Armageddon Cooperation beinhaltet in der Regel eine „Musterseite“ oder einen „Online-Gestaltungsvorschlag“, deren Format und Inhalt nach freiem Ermessen der Armageddon Cooperation ausgewählt werden. Der potenzielle Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte gestalterische Elemente oder Funktionen und die Armageddon Cooperation ist nicht verpflichtet, individuelle Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Sollte keine Einigung auf Basis der „Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ erzielt werden können, so besteht kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe der „Musterseite“ oder des „Online-Gestaltungsvorschlags“ oder der dazugehörigen Quellcodes, Kopien oder Ähnlichem. Jegliche beim Kunden verbleibenden Kopien sind von diesem unverzüglich zu löschen oder an die Armageddon Cooperation herauszugeben.
Diese Regelung dient dem Schutz der Armageddon Cooperation, da es sich bei der Erstellung von Webseiten um eine komplexe Tätigkeit handelt, bei der die Gestaltungselemente und Funktionen eng mit der technischen Umsetzung und den Anforderungen des Kunden verknüpft sind. Eine Einigung über die Gestaltung der Webseite auf Basis einer „Musterseite“ oder eines „Online-Gestaltungsvorschlags“ stellt eine erste Orientierungshilfe dar, die dem Kunden einen Eindruck über die Gestaltungsmöglichkeiten und den Stil der Armageddon Cooperation vermittelt. Es ist jedoch nicht im Interesse der Armageddon Cooperation, individuelle Kundenwünsche in das Angebot aufzunehmen, die möglicherweise zu einem erhöhten technischen Aufwand oder zu Abweichungen vom ursprünglichen Angebot führen könnten.
Daher ist es dem potenziellen Kunden empfohlen, seine Wünsche und Anforderungen im Rahmen der Angebotsanfrage so präzise wie möglich zu beschreiben, um eine eindeutige und klare Grundlage für das Angebot der Armageddon Cooperation zu schaffen. So kann ein effizienter und reibungsloser Ablauf des Projekts gewährleistet werden.
4.1 Gemäß § 241 Absatz 1 BGB kann Armageddon Cooperation dem Kunden nach Fertigstellung der Webseite und/oder einzelner Teile hiervon Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseite anbieten. Armageddon Cooperation ist jedoch nicht dazu verpflichtet, ein solches Angebot anzubieten, und der Kunde ist nicht dazu verpflichtet, die weitergehenden Leistungsangebote von Armageddon Cooperation in Anspruch zu nehmen.
Sollte Armageddon Cooperation dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen anbieten, so sind diese Leistungen ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen. Diese Vereinbarungen können mündlich oder schriftlich getroffen werden und müssen von beiden Vertragsparteien eindeutig und vollständig akzeptiert werden.
4.2 Armageddon Cooperation hat das Recht, die Wartung von Drittwebseiten anzubieten, sofern dies im Interesse des Kunden liegt und die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen. Der Kunde ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die Wartung von Drittwebseiten in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen der Wartung und Pflege der Webseite ist Armageddon Cooperation dazu berechtigt, Funktionsstörungen zu beseitigen sowie die Webseite anlassbezogen für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version zu aktualisieren. Weitere Details, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
Die Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Armageddon Cooperation kompatibel sind. Wenn die Kompatibilität nicht gewährleistet ist, kann der Kunde Armageddon Cooperation gesondert beauftragen, die Kompatibilität herzustellen.
4.3 Armageddon Cooperation haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Armageddon Cooperation liegen.
Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Armageddon Cooperation schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.
4.4 Armageddon Cooperation ist bestrebt, dem Kunden alle Wartungs- und Pflegeleistungen zur Zufriedenheit des Kunden zu erbringen. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien basiert auf dem Grundsatz des Vertrauens und des gegenseitigen Respekts.
Es ist wichtig zu betonen, dass Armageddon Cooperation im Rahmen der Wartung und Pflege der Webseite nicht für die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung verantwortlich ist. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass diese Dokumente stets auf dem neuesten Stand sind und den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
4.5 Armageddon Cooperation kann den Kunden bei Bedarf jedoch gerne unterstützen, indem es dem Kunden Empfehlungen für die Aktualisierung des Impressums und der Datenschutzerklärung gibt oder eine individuelle Beratung anbietet. Die Vertragsparteien können eine solche Beratung individuell vereinbaren.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Kunde für die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Webseite verantwortlich ist. Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Webseite allen geltenden Gesetzen, Verordnungen und Standards entspricht, einschließlich des Datenschutzes und des Urheberrechts. Der Kunde sollte sich auch über die Anforderungen für die Impressumspflicht und die Datenschutzerklärung informieren und sicherstellen, dass diese Dokumente auf der Webseite stets aktuell sind.
4.6 Armageddon Cooperation wird den Kunden jedoch bei Bedarf gerne unterstützen und beraten, um sicherzustellen, dass die Webseite den gesetzlichen Anforderungen entspricht und für den Kunden optimal funktioniert.
5.1 Armageddon Cooperation möchten Sie darauf hinweisen, dass Armageddon Cooperation Ihnen im Rahmen der Webseiten-Erstellung auch Unterstützung bei der Auswahl und Beauftragung eines Hosting-Anbieters sowie der Domainregistrierung anbietet. Der spezifische Leistungsumfang, welcher Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate und andere mögliche Dienstleistungen umfasst, wird in individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien festgelegt.
5.2 Armageddon Cooperation ist berechtigt, Leistungen Dritter in jedweder Form im Zusammenhang mit der Ausführung von Domainregistrierungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht anders vereinbart, beschränkt sich die Leistung von Armageddon Cooperation im Falle einer Beauftragung lediglich auf die Beratung und Unterstützung bei der Auswahl des Hosting-Anbieters sowie der Domainregistrierung. Die Administration und Verwaltung der Daten obliegt allein dem Hosting-Anbieter. Der Kunde erhält in diesem Zusammenhang keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hosting-Systems.
5.3 Armageddon Cooperation gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Beauftragung im Hinblick auf die Domainregistrierung. Für die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit der vom Hosting-Anbieter zur Verfügung gestellten Server und der damit verbundenen Leistungen ist allein der Hosting-Anbieter verantwortlich. Armageddon Cooperation haftet nicht für technische Probleme oder Verfügbarkeitsstörungen beim Hosting-Anbieter.
Sofern nicht anders vereinbart, besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten, sofern ihm solche von Armageddon Cooperation zur Verfügung gestellt wurden, nicht an Dritte weiterzugeben und regelmäßig zu ändern. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, soweit er diesen zu vertreten hat.
5.4 Der Kunde ist außerdem verpflichtet, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er den Hosting-Anbieter oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
Nimmt der Kunde Domainregistrierungsleistungen von Armageddon Cooperation in Anspruch, so kommt das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Armageddon Cooperation wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
5.5 Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain ist nicht geschuldet.
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Passwörter und Zugangsdaten, die Armageddon Cooperation ihm zur Verfügung stellt, sicher und vertraulich aufzubewahren. Der Kunde ist allein verantwortlich für jeglichen Missbrauch oder unbefugten Zugriff auf seine Daten und haftet hierfür gegenüber Armageddon Cooperation. Der Kunde ist verpflichtet, die Passwörter und Zugangsdaten regelmäßig zu ändern und sicherzustellen, dass diese sicher und vertraulich bleiben. Armageddon Cooperation behält sich das Recht vor, die Passwörter und Zugangsdaten jederzeit zu ändern, falls sie einen Missbrauch oder unbefugten Zugriff auf das Konto des Kunden vermutet.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er den Hosting-Anbieter oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.
5.7 Nimmt der Kunde Domainregistrierungsleistungen von Armageddon Cooperation in Anspruch, gilt ergänzend folgendes: 5.7.1 Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Armageddon Cooperation wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Wahl und Verfügbarkeit der Domain. Armageddon Cooperation übernimmt keine Haftung für die Registrierung der Domain oder die damit verbundenen Probleme. 5.7.2 Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Überprüfung der Domain ist nicht geschuldet. Der Kunde ist verpflichtet, Armageddon Cooperation unverzüglich zu informieren, falls ihm bekannt wird, dass die von ihm gewünschte Domain Rechte Dritter verletzt. 5.7.3 Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Armageddon Cooperation wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen, kann jedoch keine Garantie für die Erfüllung der Bedingungen der Vergabestellen geben.
Armageddon Cooperation behält sich das Recht vor, die Leistungen im Zusammenhang mit der Domainregistrierung und dem Hosting jederzeit zu ändern oder zu kündigen, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen notwendig ist. Der Kunde wird über solche Änderungen unverzüglich informiert. Der Kunde hat kein Recht auf Schadensersatz, falls Armageddon Cooperation die Leistungen kündigt oder ändert.
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Armageddon Cooperation.
6.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung der für Printprodukte gestalterischen Vorgaben des Kunden. Dies umfasst beispielsweise die Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Flyern, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen. Dabei handelt es sich um Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
6.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Armageddon Cooperation zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Armageddon Cooperation dar. Armageddon Cooperation wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden zustande.
6.3 Nach Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Armageddon Cooperation nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
6.4 Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird Armageddon Cooperation den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Abnahme erfolgt durch Erklärung des Kunden, dass das Werk in Bezug auf den vereinbarten Leistungsumfang und die Vertragsgemäßheit vollständig ist.
6.5 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
6.6 Voraussetzung für die Tätigkeit von Armageddon Cooperation ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) ArmageddonCooperation vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die bereitgestellten Daten keine Rechte Dritter verletzen und frei von Viren oder sonstigen schädlichen Elementen sind. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Armageddon Cooperation gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Sollte der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, behält sich Armageddon Cooperation das Recht vor, die Umsetzung des Projekts zu unterbrechen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.7 Die Vergütung für die von Armageddon Cooperation erbrachten Leistungen im Printbereich ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, die Art der Vergütung sowie der Zeitpunkt der Zahlung zu vereinbaren. Sofern zwischen den Parteien keine abweichende Regelung getroffen wurde, finden die gesetzlichen Vorschriften zur Vergütung Anwendung.
6.8 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet Armageddon Cooperation bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. Word, Indesign).
6.9 Die Verantwortung für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Urheber- und Markenrechte Dritter sowie auf den Datenschutz, obliegt allein dem Kunden. Armageddon Cooperation übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen diese Vorgaben, sofern diese nicht auf eine schuldhafte Handlung von Armageddon Cooperation zurückzuführen sind. Der Kunde sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Inhalten verfügt und Armageddon Cooperation von etwaigen Ansprüchen Dritter freistellt.
6.10 Armageddon Cooperation behält sich das Recht vor, im Rahmen der Vertragserfüllung beauftragte Dritte (z.B. Druckereien) mit der Durchführung von Teilen der Leistung zu betrauen. In diesem Fall wird Armageddon Cooperation sicherstellen, dass die beauftragten Dritten die für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Druckvorlagen) ausschließlich im Rahmen des Auftragsverhältnisses nutzen und nach Abschluss des Auftrags löschen oder an den Kunden zurückgeben.
6.11 Für die Abwicklung von Printaufträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Urheberrechts, des Markenrechts und des Datenschutzrechts. Im Übrigen finden die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sowie die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
7.1 Gegenstand von Verträgen im Bereich Video- und Fotografie zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden ist grundsätzlich die Produktion von Videos und Fotografien nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden. Hierbei können verschiedene Formate wie beispielsweise Imagefilme, Produktvideos, Eventvideos, Social Media Clips, Produktfotografie oder auch Unternehmensportraits umgesetzt werden. Zwischen den Parteien geschlossene Verträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
7.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Armageddon Cooperation zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Video- und/oder Fotoproduktion. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Armageddon Cooperation dar. Armageddon Cooperation wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden zustande.
7.3 Nach Abschluss des Vertrages werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern sie vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform zustimmen. Im Übrigen ist Armageddon Cooperation nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüber hinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
7.4 Vor Drehbeginn wird eine Drehgenehmigung seitens des Kunden eingeholt. Sofern erforderlich stellt der Kunde sicher, dass die Dreharbeiten an den vorgesehenen Orten durch die zuständigen Behörden genehmigt sind. Armageddon Cooperation haftet nicht für etwaige Folgen aufgrund fehlender Genehmigungen oder bei Verstößen gegen geltendes Recht.
7.5 Sämtliche Nutzungsrechte an den produzierten Videos und/oder Fotografien stehen Armageddon Cooperation zu, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Der Kunde erhält ausschließlich das vereinbarte Nutzungsrecht. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Armageddon Cooperation.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, Armageddon Cooperation sämtliche zur Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien und sonstigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, kann Armageddon Cooperation dem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Der Kunde hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Genehmigungen und Rechte (z.B. Persönlichkeitsrechte, Marken- und Urheberrechte) für die Erstellung und Verwendung der produzierten Videos und Fotos eingeholt wurden. Armageddon Cooperation haftet nicht für die Verletzung derartiger Rechte und Ansprüche.
7.9 Die Vergütung für die Leistungen von Armageddon Cooperation ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien. Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Armageddon Cooperation behält sich das Recht vor, bei Verzug des Kunden mit der Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
7.10 Die von Armageddon Cooperation erstellten Videos und Fotos dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Armageddon Cooperation veröffentlicht, vervielfältigt oder anderweitig genutzt werden. Eine solche Genehmigung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die Videos und Fotos für gewerbliche Zwecke verwendet werden sollen.
7.11 Armageddon Cooperation haftet dem Kunden gegenüber nur für Schäden, die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Armageddon Cooperation oder seinen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen zur Haftung bleiben hiervon unberührt.
7.12 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt.
7.13 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Armageddon Cooperation und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Armageddon Cooperation, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
8.1 Die Preise für die Erstellung von Webseiten oder für sonstige Aufträge werden zwischen den Parteien individuell vereinbart und richten sich in der Regel nach dem Angebot von Armageddon Cooperation. 8.2 Die Vergütung ist vom Kunden gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu entrichten. 8.3 Im Falle von Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags durch den Kunden behält sich Armageddon Cooperation das Recht vor, die Vergütung entsprechend anzupassen und den Kunden hierüber zu informieren.
9.1 Bei Werkleistungen kann Armageddon Cooperation verlangen, dass die Abnahme schriftlich erfolgt. Die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn Armageddon Cooperation den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmefrist gemäß § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf zwei Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Armageddon Cooperation dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird.
9.2 Sollte sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußern oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigern, gilt das Werk als abgenommen.
9.3 Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Übrigen unberührt.
im Namen von Armageddon Cooperation möchten wir Ihnen versichern, dass wir uns stets um die höchste Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen bemühen. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass gemäß unseren Mängelansprüchen keine Geltendmachung bei unwesentlichen Mängeln möglich ist.
Sollte jedoch ein wesentlicher Mangel vorliegen, liegt die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung bei uns als Unternehmen. Bitte beachten Sie zudem, dass die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche auf ein (1) Jahr begrenzt ist. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Verjährungsverkürzung nicht für Ansprüche gilt, die auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit durch Armageddon Cooperation zurückzuführen sind.
Im Falle eines Mangels haften wir als Unternehmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, dass im Rahmen unserer Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgen kann. Bitte beachten Sie jedoch, dass dies die Verjährungsfrist nicht erneut startet.
wir möchten Sie darüber informieren, dass Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Wartungsverträge bei uns eine Mindestlaufzeit von einem (1) Monat haben. Bitte beachten Sie, dass der Vertrag automatisch um einen weiteren Monat verlängert wird, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.
Die Kündigungsfrist beträgt einen (1) Monat. Sollten Sie den Vertrag kündigen möchten, bitten wir Sie, uns dies bis spätestens einen Monat vor Ende der Laufzeit mitzuteilen.
Für den Fall, dass eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erforderlich ist, bleibt dieses Recht unberührt.
13.1 Nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden räumen wir bei Armageddon Cooperation grundsätzlich ein einfaches Nutzungsrecht an den entsprechenden Arbeitsergebnissen und/oder den jeweiligen Quellcodes im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein. Weitergehende Rechte können zwischen den Parteien mittels einer individualvertraglichen Einigung vereinbart werden.
13.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde Armageddon Cooperation ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Wir sind dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf uns als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.3 Ferner sind wir bei Armageddon Cooperation berechtigt, den eigenen Namen mit Verlinkung in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von uns erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.
14.1 Wir bei Armageddon Cooperation sind uns unserer Verantwortung als Unternehmen bewusst und möchten sicherstellen, dass wir stets im Einklang mit geltendem Recht und unseren Verpflichtungen handeln. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie über unsere Haftungsbeschränkungen informieren, die zum Schutz aller Parteien beitragen sollen.
Gemäß unseren Haftungsbeschränkungen haftet Armageddon Cooperation für sämtliche Schäden, die durch eine leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (auch bekannt als „Kardinalpflicht“) entstehen, jeweils der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung eine Partei regelmäßig vertrauen darf.
Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Haftungsbeschränkung nicht gilt bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln sowie im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere bei Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch im Hinblick auf die Haftung von Armageddon Cooperation für Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
Wir möchten betonen, dass diese Haftungsbeschränkung im Interesse aller Parteien ist und dazu dient, eine langfristige und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung zu gewährleisten. Sie trägt dazu bei, dass wir als Unternehmen unsere Verpflichtungen erfüllen und gleichzeitig die Interessen unserer Kunden berücksichtigen können.
14.2 Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung ist uns die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften ein wichtiges Anliegen. Wir möchten sicherstellen, dass unsere Kunden die Nutzungsbedingungen und AGBs von Armageddon Cooperation jederzeit einhalten, um etwaige rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Kunde Armageddon Cooperation von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellt, die gegen Armageddon Cooperation aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden. Diese Regelung dient dazu, unser Unternehmen vor etwaigen rechtlichen Konsequenzen zu schützen und eine langfristige und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden aufrechtzuerhalten.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle unsere Schlussbestimmungen mitteilen, die für die Geschäftsbeziehung zwischen Armageddon Cooperation und unseren Kunden von Bedeutung sind.
Gemäß unseren Bestimmungen unterliegen die zwischen Armageddon Cooperation und unseren Kunden geschlossenen Verträge dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von Armageddon Cooperation als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass Armageddon Cooperation berechtigt ist, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Im Falle des Widerspruchs ist Armageddon Cooperation berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser Nutzungsbedingungen wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.
Gemäß unseren Garantiebestimmungen informieren wir unsere Kunden hiermit über die spezifischen Regelungen für Drittanbieter-Plugins, die von Armageddon Cooperation zur Verfügung gestellt werden.
Für Drittanbieter-Plugins gewähren wir eine Garantiezeit von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs. Innerhalb dieser Garantiezeit sind wir verpflichtet, eventuelle Fehler oder Defekte an den Plugins zu beheben, sofern diese nicht auf unsachgemäße Handhabung oder Nutzung seitens des Kunden zurückzuführen sind.
Nach Ablauf der 3-monatigen Garantiezeit sind wir nicht mehr verpflichtet, Fehler oder Defekte an den Drittanbieter-Plugins zu beheben. Dennoch möchten wir aus Kulanzgründen und im Interesse einer langfristigen Kundenbeziehung anbieten, etwaige Probleme mit den Plugins auch nach Ablauf der Garantiezeit zu prüfen und gegebenenfalls zu beheben. Dies erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis und wir behalten uns das Recht vor, die Fehlerbehebung abzulehnen.
Bitte beachten Sie, dass wir für Drittanbieter-Plugins keine Garantie für deren Funktionalität oder Kompatibilität mit anderen Systemen oder Softwareprodukten über die 6-monatige Garantiezeit hinaus übernehmen. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass die Plugins ordnungsgemäß genutzt und mit anderen Komponenten kompatibel sind.
Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Regelungen für Drittanbieter-Plugins unabhängig von unseren Haftungsbeschränkungen in Abschnitt 14 gelten. Die Garantiebestimmungen für Drittanbieter-Plugins sind auf eine Zeitspanne von 6 Monaten begrenzt und unsere Verpflichtung zur Fehlerbehebung besteht nur innerhalb dieses Zeitraums.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die oben genannten Formulierungen allgemeiner Natur sind und im Falle einer tatsächlichen Vereinbarung rechtlich geprüft und angepasst werden sollten.